Erstprämienverzug
Ein sogenannter Erstprämienverzug liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer es unterlässt, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Erstprämie zu bezahlen. In einem solchen Fall hat die Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit, die ausstehende Summe entweder vor Gericht einzufordern oder den Versicherungsvertrag für nichtig zu erklären. Erwähnenswert hierbei ist, dass der Versicherungsanbieter laut §37 des Versicherungsvertragsgesetzes dazu verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ein Erstprämienverzug haben kann.
Falls die Bezahlung der Erstprämie nicht fristgerecht innerhalb der ersten drei Monate nach Vertragsabschluss erfolgt, muss die Assekuranz nicht für eventuell in diesem Zeitraum entstandene Schäden am Fahrzeug aufkommen. Voraussetzung für die Zahlungsverweigerung der Versicherungsgesellschaft ist jedoch, dass der Zahlungsausfall nicht durch einen Krankheitsfall des Versicherungsnehmers oder durch einen Buchungsfehler der Bank bedingt ist.
Bei Abschluss einer Versicherung werden nebst den Versicherungsscheinen auch die monatlich zu entrichtenden Beiträge mittels einer Rechnung zur Übersicht ausgehändigt. Auf dieser sind alle fälligen Kosten und die Erstprämie zu entnehmen. Ebenso die jeweilige Fälligkeit. Gemäß den Vertragskonditionen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Beträge umgehend oder gemäß aufgeführtem Zahlungsziel zu begleichen. Die Zahlung muss aber spätestens innerhalb von drei Monaten beglichen werden.
Sollte der Versicherungsnehmer allerdings der fristgerechten Zahlung nicht Folge leisten und die Frist verstreicht ohne das tatsächlich eine Zahlung geleistet wurde, so stehen der Versicherungsgesellschaft mehrere Optionen zur Verfügung.
- Der offene Betrag kann durch die Versicherungsgesellschaft, notfalls auch Gericht eingetrieben werden.
- Die Versicherung kann sich entschließen, ganz vom Vertrag zurückzutreten.
Allerdings kann auch der Versicherungsnehmer durch die Nichtleistung der Erstprämie den Vertrag dadurch automatisch verfallen lassen. Er ist ebenfalls berechtigt in den drei Monaten -vor Ablauf der Frist- eine Rücktrittserklärung an den Versicherer zu richten.
Zu merken gilt jedoch dann:
Bei einem Schadensfall muss die Versicherung keine Leistung erbringen. Die Versicherung ist bei oder vor Vertragsabschluss dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer über diese Konsequenzen, die sich bei einem Zahlungsverzug ergeben, schriftlich aufzuklären (siehe auch § 37 Versicherungsvertragsgesetz -VVG-). Damit sich die Versicherung darauf berufen kann, muss der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sein. Bei vorsätzlich falschen Angaben oder Daten durch den Versicherungsnehmer kann die Versicherung eine Vertragsstrafe erheben.
