Fahrlässigkeit
Der Begriff Fahrlässigkeit ist im § 276 Abs. 1 Satz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert und besagt, dass derjenige, der die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, fahrlässig handelt. Dieses setzt insbesondere die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit voraus. Bei der Fahrlässigkeit, die oftmals vielfältige Diskussionen -nicht zuletzt in Gerichtsentscheiden- hervorruft, wird generell zwischen der bewussten und der unbewussten Fahrlässigkeit unterschieden.
Generell kann man zwischen drei Arten von Fahrlässigkeit differenzieren: Ein Fahrer agiert zum Beispiel bewusst fahrlässig, wenn er einem anderen Verkehrsteilnehmer mit Absicht die Vorfahrt nimmt. Situationen, in denen unbewusste Fahrlässigkeit eine Rolle spielt, können unter anderem Unfälle beim Einparken oder Ausparken beinhalten.
Eine sehr gravierende Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht bezeichnet man als grobe Fahrlässigkeit. Bei Fällen von vermuteter Fahrlässigkeit kommt es häufig zu – mitunter auch gerichtlichen – Kontroversen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft.
Als Beispiel:
Fahrlässig handelt derjenige, der zwar den Schaden voraussieht oder ahnt, dennoch aber hofft er würde nicht eintreten. Ebenso auch derjenige, der das Geschehen zwar nicht voraussieht, aber dieses bei der normalen Anwendung der verkehrsüblichen Sicherheit hätte erkennen müssen. Letzteres wird als unbewusste Fahrlässigkeit bezeichnet. Grob fahrlässig handelt derjenige, der seine Sorgfaltspflicht in grobem Maße missachtet.
Nicht zuletzt sorgt die Fahrlässigkeit oftmals zu Streitpunkten zwischen Versicherer und Versicherungsgesellschaft, besonders dann, wenn die Versicherungsgesellschaft dem Versicherer unterstellte, es liege eine Fahrlässigkeit vor. Sollte diese Unterstellung tatsächlich bewiesen werden können, so braucht die Versicherung nur einen Teil zu leisten. Seit 2008 sind Versicherungen dazu verpflichtet, auch bei grobem Verschulden, zu mindestens einen Teilersatz zu leisten. Ausnahmen bestehen, wenn Alkohol mit im Spiel war. In diesem Falle braucht die Versicherung nicht zu bezahlen. Gleichzeitig lässt sich auch die Fahrlässigkeit im Strafgesetzbuch erkennen, hier unter §15 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert. Dabei ist fahrlässiges Handeln dann strafbar, wenn es ausdrücklich im Gesetz mit Strafe bedroht ist.
