Fahrzeughalter
Der Fahrzeughalter ist eine Person, welche die Verfügungsgewalt über ein bestimmtes Fahrzeug hat und sämtliche anfallende Kosten für das Fahrzeug trägt. Um ein rechtmäßiger Fahrzeughalter zu werden, muss man sich bei der dafür zuständigen Zulassungsstelle in den Fahrzeugbrief eintragen lassen. Des Weiteren ist ein Fahrzeughalter per Gesetz dazu verpflichtet, eine Kfz Haftpflichtversicherung für den eigenen Wagen abzuschließen.
Wenn es sich um einen Mietwagen handelt, gilt der jeweils aktuelle Mieter als Fahrzeughalter. Gemäß der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ist der Fahrzeughalter für die ordnungsgemäße Nutzung des Wagens zuständig. Folglich kann im Zweifelsfall bei technischen oder sonstigen Mängeln nicht nur der tatsächliche Fahrer sondern auch der Fahrzeughalter verantwortlich gemacht werden.
Ein kleines Beispiel soll dieses verdeutlichen:
Wenn der Vater das Auto seines Sohnes auf seinen Namen zulässt, um so beispielsweise einen höheren Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu erlangen, so wird sich sein Name in den obigen Zulassungsbescheinigungen wiederfinden. Nutzt nun aber ausschließlich sein Sohn das Fahrzeug und hat dieser auch das Fahrzeug gekauft, so ist der Fahrzeughalter dem Gesetze nach der Sohn.
Maßgeblich ist hier das Bürgerliche Gesetzbuch. Hier wird eindeutig zwischen Besitzer und Eigentümer unterschieden.
Es sollte jedoch bedacht werden, dass die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Beweis für die Halterschaft gilt. Solle hier nun eine Abweichung bestehen, beispielhaft wie obig im Beispiel beschrieben, ist es für alle Parteien sinnvoll dieses schriftlich festzuhalten. Bei allen Rechtsstreitigkeiten und Zahlungsrückständen (Kfz-Versicherung) haftet ansonsten der Halter. Grundsätzlich ist hier § 31 der Straßenverkehrsordnung maßgebend. Hiernach ist eindeutig der Halter für den ordnungsgemäßen Betrieb und allen Rechtsfolgen verantwortlich. Dieses ist umso mehr von Bedeutung bei technischen Mängeln, die teilweise hohe Ordnungswidrigkeiten mit sich bringen können.
