GAP Deckung
Wenn die Kaskoversicherung eines Leasingfahrzeuges keine GAP Deckung (engl. gap = Lücke) umfasst, deckt die Versicherungsleistung bei einem eventuellen Diebstahl oder Totalschaden nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ab. Alle anderen anfallenden Kosten müssen in einem solchen Fall vom Versicherten selbst übernommen werden. Eine GAP Deckung ist bei manchen Versicherungsverträgen automatisch mit inbegriffen.
Gerade ab Fahrzeugmodellen in der oberen Mittelklasse sollte man darauf achten, dass die GAP Deckung in der eigenen Kaskoversicherung enthalten ist, da die noch zu zahlenden Leasingraten häufig höher sind als der von der Versicherung erstattete Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Manche Tarife beinhalten überdies eine bis zu zweijährige Neuwertentschädigung.
Grundsätzlich soll mit der GAP-Deckung die Differenz im Schadensfall zwischen dem Wiederbeschaffungs- und dem Restleasingwert (gem. Leasingvertrag) getragen werden. Bei einem Diebstahl oder Totalschaden wird somit der Differenzwert ersetzt. Im Regelfall übernimmt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeuges.
Gerade bei Mittel- und Oberklassenwagen kann es sich hierbei schnell um niedrige bis mittlere 5-stellige Beträge handeln. Diese müssten, sofern eine GAP-Deckung nicht abgeschlossen wurde, durch den Versicherungsnehmer, also hier Leasingnehmer, getragen werden.
Teilweise befinden sich die GAP-Deckung in einigen Kaskoversicherungen für Leasingfahrzeuge bereits enthalten. Dieses kann auch über eine Neuwertentschädigung im Kaskoversicherungsvertrag enthalten sein, allerdings schließt diese Tarifkondition nur eine Neuwertentschädigung bis zu 24 Monaten bei Leasingfahrzeugen ein. Der Leasingnehmer ist daher gut beraten, seinen Vertrag auf diesen Punkt zu prüfen. Sollte die Deckung fehlen, empfiehlt sich ein zusätzlicher Abschluss.
