Haarwild
Bei einem Unfall mit lebendem Haarwild deckt die Teilkaskoversicherung die entstandenen Kosten ab. Für einen Zusammenprall mit einem toten Tier muss die Teilkaskoversicherung jedoch nicht haften. Wenn sich das Tier nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt, sollte man sofort die Polizei oder den örtlichen Jagdpächter von den Vorkommnissen in Kenntnis setzen. Wenn sich ein Tier auf der Fahrbahn befindet und aus diesem Grund Schäden durch Brems- oder Ausweichmanöver entstehen, kann die Vollkaskoversicherung die Übernahme der Kosten ablehnen.
Schäden, infolge eines Unfalles mit einem Haarwild sind in der Regel durch die Teilkasko abgesichert, sofern sich das Fahrzeug während des Unfalles in Bewegung befand. War das Fahrzeug jedoch nicht in Bewegung, greift die Teilkasko nicht. Bei einem toten Haarwild hingegen sind Schäden nicht durch die Teilkasko abgesichert, da im eigentlichen Sinne kein Wildschaden vorliegt.
Als Beispiel:
Sie parken mit Ihrem Fahrzeug direkt vor einem Zoo. Ein Haarwild bricht genau in diesem Zeitraum aus und beschädigt beim Fortrennen Ihr geparktes Auto. Da sich Ihr Fahrzeug nicht in Bewegung befand, liegt dementsprechend auch kein Wildschaden vor. Laut dem Bundesjagdgesetz werden folgende Tierarten als Haarwild bezeichnet.
Tiere, die unter den Begriff Haarwild fallen, werden in § 2 des Bundesjagdgesetzes benannt. Hierzu zählen:
Elch-, Rot-, Dam-, Silka-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, Hase, Schneehase, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Marder, Wildkaninchen, Biber, Murmeltier, Iltis, Hermelin, Wiesel, Fischotter, Seehund, Nerz, Dachs.
Hingegen aller nicht:
Kühe, Pferde, Hunde und Katzen fallen nicht unter Haarwild, Unfallfolgen sind dadurch nicht durch die Versicherung gedeckt.
Sofern das Tier nach dem Zusammenstoß davonrennt, sollte die Polizei oder der Jagdpächter informiert werden. Dadurch werden die Versicherungsansprüche nicht gefährdet. Grundsätzlich sollte immer bedacht werden, dass die Beweispflicht bei Ihnen als Versicherungsnehmer liegt!
