Kraftfahrzeugsteuer
Jeder, der ein Kraftfahrzeug (motorisiert) unterhält muss die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen.
Die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) ist eine Bundessteuer (seit dem 01.Juli 2009) und wird damit vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet. Ein Fahrzeughalter ist zur Zahlung der Kraftstoffsteuer verpflichtet, beim:
-Halten von Inländischen und ausländischen (wenn diese sich im Inland befinden) Fahrzeugen sowie beim
-widerrechtlichen Benutzen von Fahrzeugen (Nutzung ohne Zulassung).
Unter dem steuerlich relevanten Begriff fallen alle nicht schienengeführten Fahrzeuge als auch Kraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeugsteuer ist zurückzuführen, auf die Idee bei Gefährten eine Steuer zu erheben. Erstmals wurde diese Idee im Jahre 1899 in Darmstadt umgesetzt. Motorfahrzeuge waren gerade erst einmal seit 13 Jahren bekannt. Zunächst wurde die Kraftfahrzeugsteuer als Luxussteuer geführt, die dann in Folge der sich ändernden Situation 1933 kurzweilig aufgehoben wurde. Fast zwei Jahre später wurde diese dann unter den heute bekannten Namen wieder eingeführt. Hintergedanke bei der Einführung war, dass auch ein abgestelltes und nicht genutztes Fahrzeug den öffentlichen Raum nutzt.
Neben der Hubraumgröße und der Euronorm des Fahrzeuges ist auch die CO2 Emission als Berechnungsgrundlage maßgeblich. Sobald das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird, ist die Steuer zu entrichten. Der einfache Besitz verpflichtet nicht zur Abgabe.
