Mindestdeckung
Dieser Betrag wurde durch den Gesetzgeber festgelegt und verpflichtet die Versicherungsgesellschaften diesen Mindestdeckungsbetrag im Schadensfall zu gewähren.
Der Gesetzgeber hat in §4 Abs.1, Satz 1 PflVG (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter) einen festen Betrag bezeichnet, der als unterste Mindestdeckung für eine Versicherung (z.B. Kfz-Haftpflicht) vorgeschrieben ist. Sollte zwischen Versicherer und Versichertem keine andere Versicherungssumme festgelegt worden sein, ist die Mindestdeckung auch gleichzeitig der Höchstbetrag, zu dem das Versicherungsunternehmen im Schadensfall zur Zahlung verpflichtet ist.
Dabei sind im konkreten als Mindestdeckung 500.000 Euro für Sachschäden und bis zu 7.5 Millionen Euro für Personenschäden benannt. Die Festlegung erfolgte durch die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz.
