Nutzungsausfall
Bei einem unverschuldeten Unfall besteht gegebenenfalls Anspruch auf einen Mietwagen
Wenn der Wagen durch einen Dritten beschädigt wird und dadurch mehrere Tage in der Werkstatt verbleiben muss entsteht ein Nutzungsausfall für den unverschuldeten Verkehrsteilnehmer.
Hierbei stehen zwei Wahloptionen unter Umständen zur Verfügung. Im ersten Fall besteht Anspruch auf einen Mietwagen, im zweiten Fall kann auf einen Mietwagen verzichtet werden und dadurch die Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch genommen werden. Diese Wahloption ist allerdings nicht bei der gewerblichen Nutzung gegeben. Sofern das verunfallte Fahrzeug rein gewerblich genutzt wurde, kann die hier beschriebene Nutzungsausfallentschädigung nicht geltend gemacht werden. Bei geteilter Nutzung, also privater als sowohl auch gewerblich, wird eine anteilige Anrechnung des Nutzungsausfalles stattfinden.
Wie hoch die einzelnen Ausfall-Entschädigungen tatsächlich sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Als Orientierung jedoch sind die sogenannten Tabellensätze von Sanden/Danner/Küppersbusch maßgebend. Dabei unterscheiden die Tabellen 12 Fahrzeuggruppen (A-L). Diese gelten für alle Fahrzeuge, die nicht älter als 5 Jahre sind. Fahrzeuge, die bereits älter sind, werden dementsprechend mit der niedrigeren Gruppierung in der Tabelle berechnet. Hierbei dient als Maßstab auch eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof im Jahre 2003 (BHG, AZ: VI ZR 357/03), die ganz klar aussagt, dass der Nutzungsausfall eines alten Autos deutlich niedriger angesetzt werden muss.
Abhängig vom Urteil durch den Gutachter ist die mögliche Nutzungsdauer. Bei einfachen Reparaturen kann es sich um 1 – 4 Tage handeln. Bei einem Totalschaden kann es stark variieren.
