Rabattübertragung
Sofern Schadenfreiheitsrabatte nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden sind, kann eine Rabattübertragung auf andere Personen vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Überträger und der Begünstige in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades stehen oder eine Hausgemeinschaft teilen. Des Weiteren kann eine Rabattübertragung auch von einer Firma auf eine Person erfolgen. Zu beachten gilt hierbei, dass die Anzahl der höchstens übertragbaren schadenfreien Jahre der Zahl der Jahre entsprechen muss, die der Begünstige entsprechend der Zeit seit seiner bestandenen Führerscheinprüfung auch selbst hätte ansammeln können.
Darüber hinaus ist für eine Rabattübertragung nachzuweisen, dass der Begünstigte das Fahrzeug des Überträgers bereits selbst in regelmäßigen Abständen genutzt hat. Beim Auflösen eines Versicherungsverhältnisses kann innerhalb eines halben Jahres eine schriftliche Rabattübertragung durchgeführt werden. Eine spätere Rückübertragung ist allerdings nicht möglich.
