Tarifgruppe
Der Beruf des Versicherten ist auch entscheidend für die Berechnung des Versicherungsbeitrages
Eine Vielzahl von Kriterien und gesonderten Punkten bestimmt den zu leistenden Versicherungsbetrag. Dieses ist von Versicherten zu Versicherten unterschiedlich und individuell zu berechnen. Der Beruf ist dabei ein maßgebliches Kriterium. Dazu bestehen zwischen 3 – 5 Tarifgruppen.
Tarifgruppe A
gilt nur für Personenkraftfahrzeuge von Landwirten sowie ehemaligen Landwirten (die zeitig nicht berufstätig sind). Dabei ist für die Inanspruchnahme auch die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Gartenbaugenossenschaft notwendig. Eine Mindestgröße des Unternehmens oder des ehemaligen Unternehmens wird dabei vorausgesetzt.
Tarifgruppe B
Gilt für alle Fahrzeuge von Beamten und Angestellte des Öffentlichen Dienstes. Dazu gehören auch Pensionäre und direkte Familienangehörige, wenn diese nicht erwerbstätig sind und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Anspruchsberechtigten leben.
Tarifgruppe D
gilt für alle Versicherungsnehmer, die selbstständig, freiberuflich oder in einem Angestelltenverhältnis bei einer der folgenden Institutionen tätig sind:
Kredit- und Finanzinstitute, Elektrizitätswerke, Rechtsanwalts- und Notarkanzleien.
Tarifgruppe N
gilt für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, ausgenommen Personenkraftfahrzeuge (PKW).
Tarifgruppe R
ist die reguläre Versicherungsklasse für alle Personenkraftwagen (PKW), es sei denn, der Versicherte gehört einer der obigen Tarifgruppen an.
Für die Zugehörigkeit einer solchen Tarifgruppe und deren Beitragsvergünstigung muss eine Tarifgruppenberechtigung in Schriftform vorgelegt werden. Diese wird meistens durch den Arbeitgeber ausgestellt.
