Totalschaden
Sobald die Reparaturkosten den aktuellen Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges übersteigen, spricht man von einem sogenannten Totalschaden.
Bei einem Totalschaden wird stets zwischen einem wirtschaftlichen und einem technischen Totalschaden unterschieden.
Technischer Totalschaden:
Hierbei handelt es sich um einen technischen Schaden, der nicht mehr behoben werden kann.
Wirtschaftlicher Totalschaden:
Übersteigen die Reparaturkosten den aktuellen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges bezeichnet man dieses als Totalschaden.
Sollte die Reparatur dennoch durchgeführt werden, so erstattet die Versicherung maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes. Bei einem Entscheid gegen eine Reparatur kalkuliert die Versicherungsgesellschaft die Anschaffungskosten eines gleichwertigen Fahrzeuges gegen die Reparaturkosten (eine Neuwertentschädigung ist regulär nur bei Fahrzeugen bis zu maximal einem Jahr möglich).
Die Zeit bis zur Besorgung eines gleichwertigen Fahrzeuges oder der Reparatur wird als Nutzungsausfall bezeichnet. Der Nutzungsausfall ist von der Versicherung abgedeckt. Der Versicherte hat in diesem Fall die Wahl zwischen einem Mietwagen oder einer Entschädigungszahlung.
In der Regel kommt es bei einem Totalschaden aber auch zu hohen Nebenkosten, die nicht in direkter Verbindung mit dem Schaden stehen. Dazu gehören die Transportkosten des beschädigten Fahrzeuges und vor allem auch die hohen Gutachterkosten sowie zum Beispiel beschädigte Bekleidung. Auch dafür zahlt die Versicherung.
Beachten Sie jedoch unbedingt!
Sollten Sie nur über eine Haftpflichtversicherung verfügen, werden nur die Kosten anderer getragen. Nicht jedoch die Kosten, die Ihnen selbst entstanden sind!
