Versicherungsbeginn und -ende
Eine Versicherung beginnt grundsätzlich zum vereinbarten Termin, nicht jedoch vor Zugang des Versicherungsscheines und Zahlung der Erstprämie.
Damit eine Versicherung im rechtlichen Sinne an Gültigkeit gelangt, muss der Versicherungsschein vorliegen. Erst wenn dieser Schein vorliegt, unabhängig davon welche Termine im Vertrag vereinbart wurden, gewinnt die Versicherung an Gültigkeit. Das bedeutet auch, dass die Erstprämie im vereinbarten Zeitraum erfolgt sein muss. Bei Verzug oder Nichtzahlung verliert der Versicherte alle Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Der Kfz Versicherungsvertrag ist ein Jahresvertrag. Wird dieser nicht spätestens einen Monat vor Ablauf –Jahresende- (in der Regel: 30.11) durch ordentliche und außerordentliche Kündigung gekündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend.
