Vertragsstrafe
Wenn ein Versicherungsnehmer falsche Sachverhalte angegeben hat oder die Assekuranz nicht über relevante Veränderungen in Kenntnis gesetzt hat, hat er mit einer Vertragsstrafe zu rechnen. Eine typische Situation, in der unter Umständen falsche Angaben gemacht werden, kann beim Abschluss eines Versicherungsvertrages auftreten. Hierbei verfolgt der Versicherte das Ziel, einen günstigeren Versicherungsbeitrag zu erwirken. In der Folge können jedoch hohe Nachzahlungen fällig werden, da die Versicherungsgesellschaft die durch Falschaussagen erzielte günstigere Tarifklasse rückwirkend korrigieren kann.
Darüber hinaus muss der Versicherte ebenfalls mit Nachzahlungen rechnen, falls er Veränderungen, die sich auf die Beitragshöhe auswirken, dem Autoversicherungsanbieter nicht mitteilt. Sowohl bei Falschaussagen als auch bei unterschlagenen Veränderungen ist die Assekuranz dazu berechtigt, eine Vertragsstrafe einzufordern, welche im Regelfall aus der Versicherungsprämie für ein gesamtes Jahr besteht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sich an die vereinbarten Bedingungen zu halten, dazu gehören auch Melde- und Anzeigepflichten, wenn zum Beispiel das Versicherungsgut (das Fahrzeug) verändert oder durch Schäden beeinflusst wurde. Unterlässt der Versicherte diese Pflichtmeldungen, kann die Versicherung eine Vertragsstrafe verhängen.
Das Gleiche gilt auch bei bewusstem Verschweigen von Tatsachen oder unterdrücken von relevanten Informationen. Hat sich der Versicherungsnehmer durch unrichtige Angaben eine günstigere Tarifklasse erschlichen, so kann auch hier eine entsprechende Vertragsstrafe erfolgen.
