Vorläufige Deckung
Das Pflichtversicherungsgesetz schreibt eine sogenannte vorläufige Deckung vor. Die vorläufige Deckung, welche einen vorläufigen Versicherungsschutz beinhaltet, beginnt zum Zeitpunkt der Annahme des Versicherungsvertrages durch die Assekuranz und besteht solange, bis der Versicherungsschein dem Versicherten zugestellt worden ist.
Sobald der Verbraucher seinen Versicherungsantrag eingereicht hat, erhält dieser die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), im Voraus per Telefon oder aber auch SMS/E-Mail. Durch diese Zahlenkombination kann das Fahrzeug bereits angemeldet werden. Bei der Zulassungsstelle muss der Code vorgelegt werden. Daraus sind alle relevanten Versicherungsdaten zu entnehmen und das Fahrzeug kann sofort angemeldet werden.
Allerdings werden in der Regel einige Tage vergehen, bis der eingereichte Versicherungsantrag bearbeitet wurde und der Versicherungsschein im Original vorliegt. Bis zum Vorliegen entsteht automatisch mit der Übergabe des eVB ein vorläufiger Versicherungsschutz. Dieser umfasst nur den Kfz Haftpflichtschutzversicherung.
Alsbald der Versicherungsschein vorliegt, endet die vorläufige Deckung und geht über in die eigentliche Versicherung.
Im Vorhinein wird dem Versicherten entweder per Post oder per E-Mail eine elektronische Versicherungsbestätigung zugesendet, welche für die Zulassung eines Fahrzeuges notwendig ist. Sofern von Anfang an ein Vollkaskoschutz erwünscht ist, muss der Versicherte dies der Versicherungsgesellschaft ausdrücklich mitteilen.
