Werkstattbindung
Sofern beim Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Werkstattbindung vereinbart wird, kann die Versicherungsgesellschaft festlegen, welche Werkstatt im Schadensfall die Reparatur vornimmt. In einem solchen Fall ist der Versicherte dazu verpflichtet, die von der Assekuranz ausgewählte Werkstatt aufzusuchen.
Eine Versicherungsofferte mit Werkstattbindung hat den Vorteil, dass der Versicherungsbeitrag in der Regel zwischen zehn und fünfzehn Prozent niedriger ist als bei einem Versicherungsangebot ohne eine solche Klausur. In manchen Fällen jedoch hat ein Tarif mit Werkstattbindung nicht unbedingt Vorteile, zum Beispiel bei einem Neuwagen, einem geleasten Wagen oder bei fremdfinanzierten Fahrzeugen. Bei einem Neuwagen kann sich nämlich das Problem ergeben, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen die Herstellergarantie verliert, wenn bei der Reparatur in der von der Assekuranz festgesetzten Werkstatt keine Originalteile verwendet werden.
Wenn eine Werkstattbindung für Leasingfahrzeuge oder fremdfinanzierte Fahrzeuge vereinbart wird, können auch Schwierigkeiten auftreten, da Reparaturen an solchen Fahrzeugen häufig nur in Werkstätten durchgeführt werden dürfen, welche vom jeweiligen Fahrzeughersteller dafür freigegeben sind. Wenn ein Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag festgelegte Werkstattbindung nicht berücksichtigt, hat er eine Vertragsstrafe zu erwarten. Eine solche Strafe kann eine höhere Selbstbeteiligung oder eine verpflichtende Selbstbeteiligung an den Kosten der Reparatur beinhalten.
