Wiederbeschaffungswert
Mit dem Begriff Wiederbeschaffungswert bezeichnet man den aktuellen Wert beziehungsweise den Zeitwert eines Fahrzeuges zum Zeitpunkt eines Unfalles. Dieser Wert entspricht dem Preis eines Wagens vom gleichen Fahrzeugtyp und mit der gleichen Ausstattung. Bei neuen Fahrzeugen stellt dies häufig ein Problem dar, da sie bereits kurz nach der Zulassung in hohem Maße an Wert einbüßen. Der Versicherungsanbieter erstattet im Fall eines Totalschadens oder eines Diebstahles lediglich den Wiederbeschaffungswert oder Zeitwert des Wagens.
Nach einem Verkehrsunfall, der mit einem Totalschaden endete oder einem Diebstahl eines Fahrzeuges muss für schnellen Ersatz gesorgt werden. Dadurch ist ein Versicherungsfall eingetreten und die Versicherungsgesellschaft haftet bis zur Höhe des Verkehrswertes.
Der Wiederbeschaffungswert richtet im Grund danach, welchen Preis der Versicherte (hier Geschädigter) bezahlen muss, um einen gleichwertigen Ersatz zu erlangen. Sind nach einem Unfall einzelne Teile des Fahrzeuges allerdings noch verwendbar, schmälern diese den Wert, welche die Versicherung berücksichtigen muss. Zusätzlich kann der Versicherte bei der Widerbeschaffung Ersatzleistungen von der Versicherungsgesellschaft verlangen. Dazu zählt die Notwendigkeit eines Mietwagens. Hierbei sind aber genau die Bedingungen der Versicherungsgesellschaft zu beachten.
Der Versicherte hat maximal Anspruch auf einen gleichwertigen Mietwagen, nicht jedoch auf einen höherwertigen. Teilweise können in den Vertragsbedingungen auch festgehalten sein, dass es sich bei einem Mietwagen vorübergehend um eine niedrigere Klasse handeln soll. Bevor also ein Mietwagen übereilt angemietet wird, sollten die Versicherungsbedingungen noch einmal genau gelesen oder im Zweifelsfall um fernmündliche Auskunft geben werden.
Daher ist es ratsam, für Fahrzeuge mit Erstzulassung beim Abschluss einer Versicherung auch eine Neupreisentschädigung mit in den Vertrag aufzunehmen. Bei einem Versicherungstarif mit Neupreisentschädigung ersetzt die Assekuranz bei einem Diebstahl oder Totalschaden innerhalb eines vorher vereinbarten Zeitraumes den kompletten Neupreis des Fahrzeuges.
