Urteil: Autoversicherung muss nur bis 30 Prozent über Wiederbeschaffungswert leisten
Gerade nach Unfällen mit älteren Fahrzeugen gibt es immer wieder Konflikte zwischen Autoversicherung und Versicherungsnehmer. Der Grund: Es kann bei in die Jahre gekommenen Modellen passieren, dass die Reparaturkosten höher ausfallen als der Wert des Autos liegt. Wie viel muss die Autoversicherung also zahlen? In diese Grauzone hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem klaren Urteil Licht gebracht.
Erstattung maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts
Fakt ist jetzt: Liegen die Kosten über dem Wiederbeschaffungswert des Wagens, muss die Autoversicherung maximal 30 Prozent über diesen Wert hinaus leisten. Ob die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten noch deutlich weiter übersteigen, ist dabei völlig irrelevant. Der Fall liegt vielmehr umgekehrt: Der Versicherungsnehmer darf nur dann eine Mehrerstattung fordern, wenn sein Wagen auch komplett und fachgerecht repariert worden ist – und zwar nach den Vorgaben des Gutachters.
Im konkreten Fall hatte der Versicherte den Schaden an seinem Wagen in Eigenregie behoben. Ein Gutachter taxierte die Reparaturkosten auf 3.254,02 Euro – der Wiederbeschaffungswert des Autos lag jedoch lediglich bei 2.150 Euro. Die vollen Reparaturkosten hätten den Wiederbeschaffungswert damit um satte 51 Prozent überstiegen.
Bei Eigenleistung immer an die Vorgaben des Gutachters halten
Der Versicherte behob den Schaden selbst und forderte lediglich 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes: 2.734,47 Euro. Diese Summe wendete er in etwa auch für die Reparatur auf. Die Reparatur sei nur darum günstiger ausgefallen, weil er aufgrund der Eigenleistung keine Mehrwertsteuer auf die Arbeitsstunden berechnen musste und als Angestellter einer Kfz-Werkstatt preisgünstig an Ersatzteile komme.
Dem BGH war es egal. Grund: Die Reparatur wich von den Vorgaben des Sachverständigen ab. Dadurch verlor dessen Einschätzung über die Reparaturkosten jedwede Relevanz – der Versicherungsnehmer musste sich mit dem reinen Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert) begnügen.
